Wohnraumförderungsgesetz: Unterstützung für Familien mit wenig Einkommen
Für Familien mit einem geringen Einkommen ist der Immobilienkauf oder Hausbau oft schwer zu finanzieren. Die hohen Preise für Immobilien und immer stärker steigende Bauzinsen sowie Materialkosten erschweren die Situation zusätzlich. Um einkommensschwache Familien beim Hauskauf oder Bau einer Immobilie zu unterstützen, hat die Bundesregierung das Wohnraumförderungsgesetz ins Leben gerufen.
In diesem Artikel haben wir alle wichtigen Infos zum Wohnraumförderungsgesetzt übersichtlich für Sie zusammengefasst.
Wohnraumförderungsgesetz: Was ist das?
Das Wohnraumfördergesetz (WoFG) des Bundes fördert einkommensschwache Familien beim Hauskauf- oder Bau. Mithilfe dieses Gesetzes unterstützen die einzelnen Bundesländer Familien mit einem geringen Einkommen und vielen Kindern, damit der Traum vom Eigenheim wahr werden kann.
Die Förderung umfasst Zuschüsse, zinsgünstige Darlehen, Bürgschaften, die von den jeweiligen Bundesländern für die Geförderten übernommen werden, sowie die Vermittlung von preiswertem Bauland.
Was wird unterstützt?
Folgende Maßnahmen werden durch das Wohnraumförderungsgesetz unterstützt:
Der Bau eines Hauses oder einer Wohnung.
Der Ersterwerb einer Immobilie für die ersten zwei Jahre nach deren Fertigstellung.
Der Kauf eines Hauses oder einer Wohnung.
Die Modernisierung von Wohnraum.
Der Kauf von Belegungsrechten in Bezug auf bestehendem Wohnraum.
Die Förderung muss bei dem jeweils zuständigen Bundesland beantragt werden, auch wenn es sich beim Wohnraumförderungsgesetz um ein Bundesgesetz handelt. Aus diesem Grund unterscheiden sich die Höhe der Förderung und die Vorgaben von Bundesland zu Bundesland, da diese diesbezüglich eigene Gesetze und Förderungsbedingungen bestimmen dürfen, um das Wohnraumförderungsgesetz regional anzupassen. Dies betrifft hauptsächlich die Einkommensgrenzen, da sich der durchschnittliche Verdienst von Bundesland zu Bundesland zum Teil stark unterscheidet.
Wer profitiert vom Wohnraumförderungsgesetz?
Das Wohnraumförderungsgesetz soll vor allem kinderreiche Familien mit einem geringen Einkommen, Alleinerziehende, Behinderte, ältere Menschen oder anderweitig Hilfebedürftige unterstützen, die sich ein eigenes Heim wünschen.
Wie wird die Wohnraumförderung beantragt?
Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung für die Eigennutzung bauen oder erwerben möchten, müssen Sie einen Antrag für die soziale Wohnbauförderung in Ihrem Bundesland stellen. Dieser Antrag muss bewilligt worden sein, bevor Sie eine Immobilie kaufen, bauen oder modernisieren. Nur in seltenen und gut begründeten Ausnahmefällen werden verspätet gestellte Anträge dennoch bewilligt.
Wer einen Antrag für die soziale Wohnbauförderung stellt, hat aber nicht automatisch ein Recht auf Unterstützung vom Staat. Dies liegt daran, dass die Zuschüsse und Darlehen der Wohnraumförderung aus staatlichen Fördertöpfen kommen. Wenn diese ausgeschöpft sind, werden keine Anträge mehr bewilligt. Aus diesem Grund ist die Antragsstellung am Anfang des Jahres erfolgsversprechender.
Einkommensgrenzen der Wohnraumförderung
Wie schon erwähnt, gilt die Wohnraumförderung nur innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen, die zudem von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind. Dafür wird das voraussichtliche Jahreseinkommen berechnet, das in den nächsten zwölf Monaten nach der Antragsstellung erwartet wird. Wenn diese Berechnung nicht möglich ist, wird das Einkommen der letzten zwölf Monate, bevor der Antrag gestellt wurde, zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Jahreseinkommens sollte bedacht werden, dass dieses sich durch Pauschalbeträge, Abzugsbeträge oder Freibeträge verringert. Auf der anderen Seite zählen Einnahmen, die steuerfrei sind, nicht zum Jahreseinkommen. Steuerfreie Einnahmen sind etwa die Arbeitnehmer-Sparzulage, Erziehungs- oder Kindergeld, Beiträge zur Pflege-, Kranken oder Unfallversicherung.
Welche Grenzen dürfen beim Jahreseinkommen nicht überschritten werden?
Das Wohnraumförderungsgesetz bestimmt, dass eine Förderung nur für Haushalte möglich ist, deren Jahreseinkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt.
So gilt die grundsätzliche Grenze für einen Einpersonenhaushalt bei maximal 12 000 Euro. Für einen Zweipersonenhaushalt wird eine Jahreseinkommensgrenze von 18 000 Euro veranschlagt. Für jede zusätzlich im Haushalt lebende Person erhöht sich die Einkommensgrenze auf 4100 Euro und für im Haushalt lebende Kinder noch einmal um 500 Euro auf 4600 Euro.
Eine Familie mit zwei Kindern hat demnach eine Einkommensgrenze von 27 200 Euro. Diese Summe setzt sich zusammen aus der Einkommensgrenze für 2 Personen die bei 18 000 Euro liegt plus 2 x 4600 Euro für die Kinder. Liegt in diesem Fall die Einkommensgrenze über den veranschlagten 27 200 Euro, ist die Familie nicht förderberechtigt.
Unterschiede bei den einzelnen Bundesländern
Die genannten Einkommensgrenzen des Wohnraumförderungsgesetzes stellen aber nur die pauschale Grundlage dar, da die Bundesländer die Grenzen gemäß der regionalen Gegebenheiten anpassen dürfen und so jedes Bundesland seine eigenen Einkommensgrenzen auf der Basis der Angaben im Wohnraumförderungsgesetz festlegen darf.
So ergeben sich für südliche Bundesländer wie Baden-Württemberg recht hohe Einkommensgrenzen und für die nördlichen oder im Ostteil liegenden Bundesländer im Vergleich eher niedrigere Einkommensgrenzen für die soziale Wohnbauförderung. Auch auf der Landes- oder Kommunalebene können unterschiedliche Einkommensgrenzen gelten. Dies betrifft in Hessen etwa die Städte Wiesbaden oder Frankfurt am Main, die eine vom Land Hessen abweichende Einkommensgrenze im Rahmen des Wohnraumförderungsgesetzes aufweisen.
Bleibt genug Geld für den Lebensunterhalt?
Bei der Antragsstellung auf Wohnförderung wird auch berechnet, ob dem Antragsteller nach Abzug der Finanzierungskosten für den Bau oder Kauf der Immobilie noch genug Geld für den Lebenserhalt zur Verfügung steht.
Ist dies nicht der Fall, wird der Antrag ebenfalls nicht bewilligt. Wird also die Einkommensuntergrenze des jeweiligen Bundeslandes unterschritten, ist eine Förderung durch das Wohnraumförderungsgesetz nicht möglich.
Wohnraumförderungsgesetz: Benötigt man Eigenkapital?
Wenn Sie über kein oder wenig Eigenkapital verfügen, erhalten Sie normalerweise keine staatliche Förderung im Rahmen des Wohnraumförderungsgesetzes. Wie viel Eigenkapital benötigt wird, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die Spanne des Eigenkapitalanteils liegt innerhalb der Bundesländer je nach Förderprogramm in der Regel zwischen 7,5 bis 20 % der Geamtkosten.
Wer nicht über ausreichend Eigenkapital verfügt, kann auch Eigenleistungen aufbringen, die dann als Sachleistungen angerechnet werden können. Dies beinhaltet unter Umständen auch die Mitarbeit direkt auf der Baustelle (Muskelhypothek) oder das Einbringen von Baustoffen.
Wenn Sie also selbst beim Bau mithelfen, kann dies erhebliche Vorteile haben. Sie können so die Baukosten und damit die Darlehenssumme senken. Zudem erhalten Sie sich die Chance, den Baukredit zu behalten und von günstigeren Hypothekenzinsen zu profitieren.
Das Wohnraumförderungsgesetz in NRW
Auch das Bundesland Nordrhein-Westfalen unterstützt gering verdienende Familien, die Wohneigentum erwerben, bauen oder umbauen möchten, sofern es sich um eine selbst genutzte Immobilie handelt.
Wenn Sie Unterstützung im Rahmen des Wohnförderungsgesetzes in NRW beantragen wollen, müssen Sie den Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde stellen. Die Bewilligungsbehörden finden Sie in kreisfreien Städten oder im zuständigen Landkreis.
Wer einen Antrag stellt, muss als Eigenkapital mindestens 15 % der gesamten Kosten einbringen. Als Eigenkapitalersatz werden zudem zusätzlich 15 % angerechnet, wenn Sie entsprechende Eigenleistungen auf der Baustelle einbringen.
Wohnraumförderungsgesetz NRW: Wofür gibt es Unterstützung?
Das Wohnraumfördergesetz von NRW unterstützt unter anderem folgende Projekte:
Die Modernisierung oder den Neubau von Mieteinfamilienhäusern, Gruppenwohnungen oder Miet- und Genossenschaftswohnungen.
Gefördert werden zudem der Neubau oder Kauf eines selbst bewohnten Eigenheims für Familien mit einem geringen Einkommen, in dem eine schwerbehinderte Person lebt oder die mindestens ein Kind haben.
Auch bindungsfreie Wohnungen werden gefördert, wenn an geeignete Ersatzwohnungen Besetzungsrechte eingeräumt werden.
Wohnungen, die behindertengerecht sind, also den Bedürfnissen von Menschen mit einer schweren Behinderung oder von Rollstuhlfahrern gerecht werden.
Welche Einkommensgrenzen gelten in NRW?
Folgende Einkommensgrenzen müssen Sie in NRW einhalten:
Für einen Einpersonenhaushalt beträgt die Grenze 20 420 Euro.
Zweipersonenhaushalte ohne Kinder müssen ein Jahreseinkommen unter 24 600 aufweisen.
Gehört zudem zum Zweipersonenhaushalt ein Kind, beträgt die Einkommensgrenze 25 340.
Bei Dreipersonenhaushalten mit einem Kind liegt die Einkommensgrenze bei 31 000 Euro.
Familien mit insgesamt vier Personen inklusive zwei Kindern dürfen ein Jahreseinkommen von 37 400 Euro nicht überschreiten.
Für Fünfpersonenhaushalte inklusive drei Kindern gilt eine Einkommensgrenze von 43 800 Euro.
Sechspersonenhaushalte, in denen vier Kinder wohnen, müssen die Einkommensgrenze von 50 200 Euro einhalten.
Weiterführende Informationen finden Sie unter: https://www.nrwbank.de/de/privatpersonen/wohneigentum/#Wohnraumf%C3%B6rderung%20
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